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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
WRG 1959; übergangene Partei iS des §107; kein Entzug des gesetzlichen RichtersSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit dem Bescheid vom 21. Dezember 1976 (berichtigt mit Bescheid vom 10. Feber 1977) erteilte die Bezirkshauptmannschaft Oberwart dem E. H. gem. den §§9 und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. 215 in der geltenden Fassung (WRG), die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Fischteiches auf näher beschriebenen Grundstücken der KG G.
Zu der mit Kundmachung vom 1. Dezember 1976 (öffentlich angeschlagen an der Amtstafel der Gemeinde Stadtschlaining in der Zeit vom 9. bis 16. Dezember 1976) gem. den §§98 Abs1 und 107 WRG iVm §41 Abs2 AVG 1950 für den 16. Dezember 1976 anberaumten mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht geladen worden.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Bescheid dem Antragsteller und dem Beteiligten, nicht aber dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zugestellt worden ist; der Bescheid ist rechtskräftig geworden.
2. a) Mit Schreiben vom 31. Mai 1977 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Oberwart mit, daß er aufgrund eines im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes dem Verfahren zur Errichtung des Fischteiches beizuziehen gewesen wäre. Er beantragte als übergangene Partei zur Wahrung seiner Rechte die Wiederholung der Verhandlung und seine Ladung als Partei.
b) Daraufhin erging an den Beschwerdeführer das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 14. Juni 1977 mit der Mitteilung, daß dem Beschwerdeführer ein Recht auf Wiederholung der Verhandlung nicht zustehe. Gleichzeitig wurde ihm eine Ausfertigung des (berichtigten) Bescheides vom 21. Dezember 1976 zugestellt. Die Zustellung ist am 30. Juni 1977 erfolgt.
3. Mit dem Bescheid vom 29. Mai 1978 hat der Landeshauptmann von Bgld. die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft erhobene Berufung gem. §66 Abs4 iVm §42 AVG 1950 und §107 Abs2 WRG als unzulässig zurückgewiesen. Dem Berufungswerber stehe als übergangene Partei nur noch der Anspruch auf Ersatz des Schadens nach §26 WRG zu.
4. Gegen den Berufungsbescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Gegen den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Bgld. ist, da ein weiteres Rechtsmittel bundesgesetzlich nicht ausdrücklich eingeräumt ist, eine weitere Berufung nicht zulässig (Art103 Abs4 B-VG). Damit ist der Instanzenzug erschöpft. Die Beschwerde ist, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.
2. Der Beschwerdeführer ist - wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung (I.1.) ergibt - übergangene Partei iS des §107 WRG. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, wie er dem mit dem Erk. vom 18. Oktober 1979 B112/78 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren zugrunde gelegen ist. Wie der VfGH in diesem Erk. dargelegt hat, folgt aus der Regelung des §107 iVm §26 Abs3 WRG, daß dem wasserrechtlichen Bescheid in solchen Fällen auch Rechtskraftwirkung gegenüber einer übergangenen Partei zukommt; diese kann daher den Bescheid nach Ablauf der in §107 Abs2 WRG genannten Frist nicht mehr mit Berufung bekämpfen.
Im Hinblick auf diese Regelung hatte die belangte Behörde auch nicht über das Vorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu entscheiden. Demnach hat sie dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert. Der Beschwerdeführer wurde dadurch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt. Der Umstand, daß diese Entscheidung dem Gesetz entspricht, schließt es auch aus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.
Aus den im genannten Erk. B112/78 angeführten Gründen hat der VfGH auch unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des §107 Abs2
WRG.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Wasserrecht, Partei übergangeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B387.1978Dokumentnummer
JFT_10199681_78B00387_00