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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Während für Beamte, denen ein Arbeitsplatz wirksam zugewiesen ist, die im ersten Halbsatz des § 14 Abs. 3 BDG 1979 primär vorgesehene Prüfung der Dienstfähigkeit in Bezug auf ihren konkret innegehabten Arbeitsplatz zu erfolgen hat, kann eine solche Prüfung bei Beamten, die von ihrem Arbeitsplatz abberufen sind, lediglich dienststellenbezogen erfolgen. Für in Karenzurlaub befindliche Beamte gilt, dass diese nach Beendigung desselben gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 neuerlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung ihrer Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen sein werden. Würde sich die Frage der Dienstfähigkeit im Zeitpunkt der Beendigung des Karenzurlaubes stellen, so wäre Gegenstand der dem ersten Halbsatz des § 14 Abs. 3 BDG 1979 für abberufene Beamte entsprechenden Prüfung, ob diesen an ihrer Dienststelle in dienstrechtlich zulässiger Weise gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 ein dort eingerichteter Arbeitsplatz zugewiesen werden könnte, dessen Aufgaben sie unter Berücksichtigung ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung zu erfüllen in der Lage sind. Bei der Prüfung, ob die Zuweisung eines Arbeitsplatzes dienstrechtlich zulässig ist, ist insbesondere auf die durch die Ernennung begründete Einstufung des Beamten in eine bestimmte (Unter-)Verwendungsgruppe (hier jener der Z. 23.3. der Anlage 1 zum BDG 1979) Rücksicht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120059.X05Im RIS seit
17.12.2004Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010