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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §186;Rechtssatz
Der beantragten Einvernahme eines Zeugen wurde nicht nachgekommen, weil dieser im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat betreffend KD (deren Vernehmung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gleichfalls beantragt wurde) eine Zeugenaussage mit der Begründung verweigert hat, dass der Magistrat gegen ihn ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das AuslBG eingeleitet habe und er überdies mit KD zusammen im Familienverband gewohnt habe, weshalb ihm auch der Status eines Pflegeelternteils iSd § 49 Abs. 1 AVG zugekommen sei. Diese Begründung ist nicht geeignet darzulegen, weshalb von der Ladung eines Zeugen Abstand genommen wird, dessen Aussagen relevant sein und zu einem anderen Ergebnis führen können, zumal auch die Möglichkeit, dass ein Zeuge die Aussage gemäß § 49 Abs. 1 AVG verweigern darf, die Behörde nicht von dem Versuch entbindet, seine Aussage zu erwirken.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090074.X02Im RIS seit
31.12.2004