RS Vwgh 2004/11/17 2003/08/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7;
GSVG 1978 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0247 E 17. November 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Der VfGH hat sich in seinem E 30. Juni 2004, B 869/03, mit der Frage der "Mehrfachversicherung" in der gesetzlichen Sozialversicherung nach dem GSVG und in einem Krankenfürsorgesystem eines Landes eingehend beschäftigt. Er hat einerseits geprüft, ob die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung von Beamten, die keinem Krankenfürsorgesystem eines Landes unterliegen und die demnach nach dem B-KUVG krankenversichert und im Verhältnis zum GSVG durch eine gemeinsame Höchstbeitragsgrundlage "gedeckelt" sind, und jenen Beamten, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeanstalt aus dem B-KUVG ausgenommen sind und deren Beitragszahlungen daher nicht durch eine gemeinsame Höchstbeitragsgrundlage begrenzt werden, dem Gleichheitssatz entspricht. Diese Frage hat der Verfassungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung bejaht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080166.X01

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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