RS Vwgh 2004/11/17 2002/08/0261

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z11;

Rechtssatz

Da nur natürliche Personen von einem versicherten Risiko wie Alter, Invalidität, Tod, Arbeitsunfall oder Krankheit betroffen sein können und eine Versicherungspflicht ohne Leistungsanspruch vom Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" nicht umfasst wäre (Hinweis VfSlg. 16.474/2002), besteht ein Grundsatz des österreichischen Sozialversicherungsrechts, dass juristische Personen nicht versicherbar sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080261.X04

Im RIS seit

31.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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