Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §124 Abs2 idF 1998/I/123;Rechtssatz
Über eine dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 im Verhandlungsbeschluss bezeichnet wurde, dürfen die (an diesen gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen. Dies ergibt sich aus § 126 Abs. 2 BDG 1979, wonach das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten hat (vgl. E 9.4.1986, Zl. 85/09/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090035.X05Im RIS seit
22.12.2004Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016