RS Vwgh 2004/11/17 2001/09/0035

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124 Abs2 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §126 Abs2 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §91 idF 1998/I/123;

Rechtssatz

Über eine dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 im Verhandlungsbeschluss bezeichnet wurde, dürfen die (an diesen gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen. Dies ergibt sich aus § 126 Abs. 2 BDG 1979, wonach das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten hat (vgl. E 9.4.1986, Zl. 85/09/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090035.X05

Im RIS seit

22.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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