RS Vwgh 2004/11/17 2003/09/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §3 Abs8;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin wird primär von ihrem Ehegatten, mit welchem sie im gemeinsamen Haushalt lebt, erhalten, hat gegen diesen also zunächst ihre Unterhaltsansprüche geltend zu machen und tut dies auch. In diesem Fall be- (bzw. ent-)steht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern aber erst im Falle der (gänzlichen oder teilweisen) Leistungsunfähigkeit ihres Ehegatten. Im Falle einer ausreichenden (im Sinne einer den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen) Unterhaltsleistung ihres Ehegatten hat die Beschwerdeführerin daher gegen ihre Adoptiveltern keinen (weiteren) Unterhaltsanspruch und hat auch tatsächlich keine regelmäßigen Unterhaltsleistungen von diesen erhalten. Es sind keine Unterhaltsleistungen der (österreichischen) Adoptiveltern in einer derartigen Regelmäßigkeit und in einem solchen Umfange erfolgt, die es der Beschwerdeführerin ermöglicht hätten, den WESENTLICHEN Teil ihres Lebensunterhaltes DARAUS zu bestreiten (Hinweis E 1.7.1998, Zl. 98/09/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090105.X02

Im RIS seit

10.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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