RS Vwgh 2004/11/17 2003/04/0091

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §40;
AVG §41 idF 1998/I/158;
GewO 1994 §356;
GewO 1994 §359b;

Rechtssatz

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 ist -

wie übrigens auch im ordentlichen Genehmigungsverfahren - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesetzlich nicht geboten. Die Beschwerdeführerin folgert daraus zu Unrecht, dass in diesen Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt unzulässig wäre. Vielmehr steht es der Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG frei, unter Bedachtnahme auf die Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis eine mündliche Verhandlung gemäß den §§ 40 f AVG anzuberaumen, es sei denn, die Verwaltungsvorschriften enthielten diesbezüglich anderslautende Anordnungen. Weder die Bestimmungen der GewO 1994 über das ordentliche Genehmigungsverfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen noch jene über das vereinfachte Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 verwehren jedoch der Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere schließt es § 359b GewO 1994 nicht aus, die Nachbarn im Rahmen einer mündlichen Verhandlung anzuhören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040091.X01

Im RIS seit

07.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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