RS Vwgh 2004/11/17 2000/14/0142

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §292;
VwGG §26 Abs1 litc;

Rechtssatz

Gemäß § 292 letzter Satz BAO in der Fassung vor dem AbgRmRefG beginnt die Beschwerdefrist für den Präsidenten der Finanzlandesdirektion mit der Zustellung der Entscheidung an den Berufungswerber zu laufen. Dieser Bestimmung ist durch § 26 Abs. 1 lit. c VwGG nicht derogiert worden (Hinweis E 22. September 1987, 85/14/0038, 85/14/0039). Auf dem Boden dieser Rechtslage ist der Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an den Berufungswerber auch dann für den Fristenlauf zur Erhebung einer Präsidentenbeschwerde entscheidend, wenn der Präsident bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Inhalt der mündlich verkündeten Berufungsentscheidung erfahren oder von der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung Kenntnis erlangt haben sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140142.X03

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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