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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §292;Rechtssatz
Gemäß § 292 letzter Satz BAO in der Fassung vor dem AbgRmRefG beginnt die Beschwerdefrist für den Präsidenten der Finanzlandesdirektion mit der Zustellung der Entscheidung an den Berufungswerber zu laufen. Dieser Bestimmung ist durch § 26 Abs. 1 lit. c VwGG nicht derogiert worden (Hinweis E 22. September 1987, 85/14/0038, 85/14/0039). Auf dem Boden dieser Rechtslage ist der Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an den Berufungswerber auch dann für den Fristenlauf zur Erhebung einer Präsidentenbeschwerde entscheidend, wenn der Präsident bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Inhalt der mündlich verkündeten Berufungsentscheidung erfahren oder von der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung Kenntnis erlangt haben sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140142.X03Im RIS seit
08.12.2004Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009