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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §21;Rechtssatz
Der Nachweis der gesetzmäßigen Zustellung kann durch einen Zustellnachweis im Sinne des § 22 ZustG oder - wenn ein solcher fehlt oder mangelhaft ist - auf andere Weise geführt werden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, S. 1146 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140142.X06Im RIS seit
08.12.2004Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009