RS Vwgh 2004/11/17 2000/14/0112

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat im Fall eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag schon aus rechtlichen Gründen abzuweisen (Hinweis E 28. November 2001, 2000/13/0025). [Hier: Die belangte Behörde hat keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern das Nachsichtsansuchen mangels persönlicher und sachlicher Unbilligkeit, somit aus Rechtsgründen, abgewiesen. Eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen allenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen gewesen wäre (Hinweis E 22. Februar 2000, 94/14/0144), war im Beschwerdefall daher nicht mehr zu treffen.]

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140112.X02

Im RIS seit

22.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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