Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat im Fall eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag schon aus rechtlichen Gründen abzuweisen (Hinweis E 28. November 2001, 2000/13/0025). [Hier: Die belangte Behörde hat keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern das Nachsichtsansuchen mangels persönlicher und sachlicher Unbilligkeit, somit aus Rechtsgründen, abgewiesen. Eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen allenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen gewesen wäre (Hinweis E 22. Februar 2000, 94/14/0144), war im Beschwerdefall daher nicht mehr zu treffen.]
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140112.X02Im RIS seit
22.12.2004