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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;Rechtssatz
Eine Bezugnahme auf eine vom Bundesministerium für Finanzen hinausgegebene Richtlinie für die Berücksichtigung von Zeiten für die Feststellung des Vorrückungsstichtages vermag die gebotene nachvollziehbare Begründung nicht zu ersetzen, zumal die besondere Bedeutung der Vordienstzeit des Beschwerdeführers konkret im Hinblick auf seine Tätigkeit als Richter und nicht im Hinblick auf ein abstraktes Tätigkeitsbild eines Richteramtsanwärters zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120085.X04Im RIS seit
10.12.2004