Index
L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §14 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/12/0272 E 18. Dezember 1991 RS 1Stammrechtssatz
Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120095.X02Im RIS seit
07.12.2004Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012