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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
§ 75b Abs. 1 BDG 1979 gebraucht den Begriff der Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz in jenem Verständnis, wie er in § 40 Abs. 1 BDG 1979 im Zusammenhang mit der Abberufung von der bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung verwendet wird. Wie § 40 Abs. 1 BDG 1979 zeigt, ist mit einer Abberufung von der bisherigen Verwendung zwar ein Verlust des Arbeitsplatzes, nicht jedoch der Verlust der Zugehörigkeit zu einer Dienststelle verbunden, sieht diese Bestimmung doch vor, dass dem Beamten gleichzeitig mit der Abberufung, oder aber, wenn dies aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen ist. Der Charakter der Dienststelle als "seine", also des Beamten, Dienststelle, geht daher durch die Abberufung nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 und, dessen Muster folgend, nach § 75b Abs. 1 erster Satz BDG 1979 nicht verloren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120059.X03Im RIS seit
17.12.2004Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010