RS Vwgh 2004/11/17 2002/08/0246

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §308 Abs3;
ASVG §308 Abs4;
ASVG §70 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0086 E 17. Oktober 2001 RS 1 [Die durch die Novelle BGBl.I Nr.1/2002 eingeführte (neue) Norm des § 308 Abs. 3 ASVG steht dazu nicht im Widerspruch: Der Gesetzgeber hat damit lediglich die Erstattung freiwillig bezahlter Beiträge (sei es zur Höherversicherung, sei es für Schul- oder Studienzeiten) bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (und dem damit verbundenen Ausscheidens aus der Versicherung nach dem ASVG) für den Fall vorgesehen, dass sie nicht als Teil eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 1 ASVG an den öffentlich- rechtlichen Dienstgeber zu überweisen sind.]

Stammrechtssatz

Die Entwicklungsgeschichte der Bestimmungen des § 308 ASVG legt nahe, dass § 70 Abs 5 ASVG, freilich mit eingeschränktem Anwendungsbereich, einerseits als "Ersatz" für die aufgehobene Bestimmung des § 308 Abs 3 ASVG eingefügt wurde, um, wie die Materialien (Hinweis Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 912 BlgNR 20. GP S.6) angeben, Härtefälle zu vermeiden, dass diese Bestimmung andererseits aber auch mit § 308 Abs 4 ASVG korreliert, worin nach Beendigung des Karenzurlaubes die Leistung eines Überweisungsbetrages an den Bund nur unter einer von zwei Voraussetzungen vorgesehen ist, nämlich dass entweder das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nicht gleichzeitig beendet wird oder sich (zumindest) an dieses Dienstverhältnis ein Ruhestand anschließt. Nach dem Wortlaut des § 70 Abs 5 ASVG hängt die Erstattung davon ab, dass die betreffenden Zeiten des Karenzurlaubes "für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet" werden, setzt also gedanklich in ganz gleicher Weise das Fortbestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses -

sei es im Aktivstand, sei es im Ruhestand - nach Beendigung des Karenzurlaubes voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080246.X01

Im RIS seit

15.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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