RS Vwgh 2004/11/17 2001/09/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;

Rechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat hat einer Zeugin eine Ladung für die mündliche Berufungsverhandlung nur an eine österreichische Adresse zugesendet. Nachdem diese mit dem Vermerk "Frau D befindet sich laut Auskunft der Vermieterin auf unbestimmter Zeit in Polen" an den unabhängigen Verwaltungssenat retourniert worden war, hat er keine Ladung an der ihm bekannt gegebenen Adresse in Polen vorgenommen. Auch wenn in der Meldeauskunft ausgeführt wurde, dass die Zeugin nach Polen verzogen sei und über die Gesuchte keine Daten für eine Meldeauskunft vorlägen, hätte der unabhängige Verwaltungssenat angesichts der von der Zeugin selbst angegebenen Adresse, auf die auch der Beschwerdeführervertreter mehrmals hingewiesen hat, eine Ladung an dieser Adresse in Polen vornehmen müssen, um den Versuch zu unternehmen, auf geeignete Weise mit der beantragen Zeugin im Ausland in Kontakt zu treten, um ihre grundsätzlich gemäß § 51i VStG gebotene unmittelbare Aussage vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu ermöglichen oder zumindest eine schriftliche Erklärung der Zeugin zu erwirken (Hinweis E 15.9.2004, Zl. 2001/09/0119, m.w.N.). (Der unabhängige Verwaltungssenat hat auch nicht festgestellt, dass die beantragte Zeugin - ungeachtet ihres Aufenthaltes im Ausland - nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen wäre, vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu erscheinen oder eine schriftliche Äußerung abzugeben.)

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090074.X01

Im RIS seit

31.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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