RS Vwgh 2004/11/17 2004/09/0019

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0149

Rechtssatz

Auf die Schreibweise des Namens des unberechtigt beschäftigten Ausländers kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG bei ansonsten feststehender Identität des Ausländers nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090019.X02

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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