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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0149Rechtssatz
Auf die Schreibweise des Namens des unberechtigt beschäftigten Ausländers kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG bei ansonsten feststehender Identität des Ausländers nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004090019.X02Im RIS seit
10.12.2004