RS Vwgh 2004/11/17 2004/12/0059

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §75b Abs1 idF 2002/I/087;

Rechtssatz

Ergibt sich während der Dauer des Karenzurlaubes, dass es an der abstrakten Möglichkeit der dienstrechtlich zulässigen Konfiguration eines tauglichen Arbeitsplatzes bei seiner Dienststelle mangelt, so ist - gleichfalls abstrakt - zu prüfen, ob bei anderen Dienststellen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde des Beamten solche Arbeitsplätze geschaffen werden könnten, deren Aufgaben der Beamte nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und die ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Da ein aktueller Arbeitsplatz des Beamten nicht besteht, kann es zu einer formellen Gleichwertigkeitsprüfung nicht kommen. Bei Prüfung der Frage, ob ein solcher abstrakt konfigurierter Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle billigerweise zugemutet werden kann, ist jedoch auch der bisherige Karriereverlauf des Beamten mit zu berücksichtigen. Auch in Ansehung so verstandener Verweisungsarbeitsplätze wäre erst nach Beendigung des Karenzurlaubes zu prüfen, ob sie nach Maßgabe der dann herrschenden dienstlichen Verhältnisse auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120059.X08

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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