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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90 idF 1975/412Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0091 E 14. März 2001 RS 2Stammrechtssatz
Die Pflicht der Ehegatten zum wechselseitigen materiellen Beistand iSd § 90 zweiter Satz ABGB idF BGBl Nr 1975/412 ist ihrem Wesen nach eine familienrechtliche (Hinweis 1662 BlgNR, 13. GP). Davon ausgehend hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, die Unterstützung des Ehemannes durch die Ehefrau auch im wirtschaftlichen Bereich müsse als die Regel und die Begründung eines Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten eher als Ausnahmefall angesehen werden. Die Ehefrau steht in dem für Rechnung des Ehemannes geführten Betrieb in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn sie ihre Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer - ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat. Für den Fall der Mithilfe von Ehegatten in deren wirtschaftlichem Bereich ist im Zweifel von einer unentgeltlichen Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung auszugehen (Hinweis E 27.3.1990, 85/08/0134).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080211.X01Im RIS seit
05.08.2020Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020