RS Vwgh 2004/11/17 2004/12/0059

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75b Abs2;
BDG 1979 §75b Abs3;
BDG 1979 §75b Abs4;

Rechtssatz

Die in § 75b Abs. 2 bis 4 BDG 1979 umschriebenen Rechte stehen nur jenen Beamten zu, die Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen haben (dass sich der zweite Satz des § 75b Abs. 2 sowie dessen Absätze 3 und 4 nur auf die im ersten Satz des § 75b Abs. 2 genannten Beamten beziehen, ergibt sich auch aus den Materialien zu § 75b Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 61/1997, 631 BlgNR 20. GP 74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120059.X02

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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