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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75b Abs2;Rechtssatz
Die in § 75b Abs. 2 bis 4 BDG 1979 umschriebenen Rechte stehen nur jenen Beamten zu, die Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen haben (dass sich der zweite Satz des § 75b Abs. 2 sowie dessen Absätze 3 und 4 nur auf die im ersten Satz des § 75b Abs. 2 genannten Beamten beziehen, ergibt sich auch aus den Materialien zu § 75b Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 61/1997, 631 BlgNR 20. GP 74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120059.X02Im RIS seit
17.12.2004Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010