RS Vwgh 2004/11/17 2002/08/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0062 E 19. Oktober 1988 RS 2 (Hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an einen rechtskräftigen Bescheid einer anderen Verwaltungsbehörde ist immer nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gegeben. Die objektive Grenze der Rechtskraft eines Bescheides wiederum ergibt sich aus der damit entschiedenen bestimmten Verwaltungssache. Die Begründung spielt dabei nur insofern eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches des Bescheides heranzuziehen ist; eine dabei von der Vorentscheidung vorgenommene rechtliche Qualifikation ist von keiner Relevanz (hier: keine Bindung im Verfahren über die Ausstellung eines Waffenpasses an die bei früherer Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vorausgesetzte waffenrechtlichliche Verläßlichkeit).

*

E 19.10.1988, 86/01/0062 #2

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080261.X01

Im RIS seit

31.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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