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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/01/0062 E 19. Oktober 1988 RS 2 (Hier ohne den letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an einen rechtskräftigen Bescheid einer anderen Verwaltungsbehörde ist immer nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gegeben. Die objektive Grenze der Rechtskraft eines Bescheides wiederum ergibt sich aus der damit entschiedenen bestimmten Verwaltungssache. Die Begründung spielt dabei nur insofern eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches des Bescheides heranzuziehen ist; eine dabei von der Vorentscheidung vorgenommene rechtliche Qualifikation ist von keiner Relevanz (hier: keine Bindung im Verfahren über die Ausstellung eines Waffenpasses an die bei früherer Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vorausgesetzte waffenrechtlichliche Verläßlichkeit).
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E 19.10.1988, 86/01/0062 #2
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080261.X01Im RIS seit
31.12.2004