RS Vwgh 2004/11/17 99/14/0254

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22 Abs2;
BAO §79;

Rechtssatz

Die Frage nach der Rechts- und Handlungsfähigkeit ist keine solche, welche nach § 22 Abs. 2 BAO zu beantworten ist. Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140254.X02

Im RIS seit

23.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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