TE Vfgh Erkenntnis 1980/5/8 G117/78

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Veröffentlicht am 08.05.1980
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art134 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art147 Abs2, Art147 Abs3
UOG §5 Abs7
UOG §12 Abs3 litb, §12 Abs3 litc
UOG §30 Abs4, §30 Abs5
UOG §111 Abs4 erster Satz

Leitsatz

UOG; Zuordnung von Universitätsprofessoren zu den Nachfolgefakultäten; Zugehörigkeit zu einem Fakultätskollegium B-VG; Art134 Abs3 und Art147 Abs2 und 3 enthalten keine institutionelle Garantie für die bestandenen Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten

Spruch

1. Der Antrag, §30 Abs5 zweiter Satz des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. 258/1975, als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.

2. Den Anträgen,

§111 Abs4 erster und zweiter Satz des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. 258/1975, als verfassungswidrig aufzuheben,

§12 Abs3 litb und litc des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. 258/1975, als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit im Zeitraum vor der BVG-Nov. 1977 (Bundesverfassungsgesetz vom 18. Oktober 1977, BGBl. 539/1977) zu erkennen, wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.A. Das Bundesgesetz vom 11. April 1975 über die Organisation der Universitäten (Universitäts-Organisationsgesetz - UOG), BGBl. 258/1975, ist im allgemeinen - besondere Bestimmungen können hier außer Betracht bleiben - mit Beginn des Studienjahres 1975/76 (d.i. gem. §19 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. 177/1966, mit 1. Oktober 1975) in Kraft getreten.

Gem. §12 Abs3 UOG gliedert sich die Universität Innsbruck in sieben Fakultäten, darunter die Rechtswissenschaftliche Fakultät (litb) und die Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät (litc).

§30 Abs5 UOG lautet:

"(5) Der Ordentliche Universitätsprofessor ist Mitglied des Fakultätskollegiums (§63 Abs1 lita) bzw. Universitätskollegiums (§76 Abs1 lita) derjenigen Fakultät (Universität), der das Institut, dem er zugewiesen wurde, eingegliedert ist (§61 Abs1). Gehört der Universitätsprofessor zwei Instituten verschiedener Fakultäten (Universitäten) an, so hat er sich durch Abgabe einer Erklärung für Sitz und Stimme in einem der beiden Fakultätskollegien (Universitätskollegien) zu entscheiden."

Diese Bestimmungen gelten gem. §31 Abs8 UOG sinngemäß auch für Außerordentliche Universitätsprofessoren.

Der XX. Abschnitt "Übergangsbestimmungen und Vollziehung" (§§110 bis 117) enthält unter der Überschrift "Kollegialorgane und akademische Funktionäre" in §111 ua. folgende Bestimmungen:

"(4) Die Professorenkollegien der bisherigen Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck, der bisherigen Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck und Salzburg, die Fakultätskollegien der bisherigen Fakultät für Maschinenbau und Elektrotechnik der Technischen Hochschulen in Wien und Graz sowie das Professorenkollegium der bisherigen Sozial-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz haben festzustellen, welchen der im §12 genannten Fakultäten ihrer Universität die Ordentlichen und Außerordentlichen Hochschulprofessoren ihrer Fakultät unter Bedachtnahme auf deren Lehrverpflichtung zuzuordnen sind. Die Angehörigen der im §50 Abs3 litb genannten Personengruppen gelten als jener Fakultät zugeordnet, der jener Ordentliche oder Außerordentliche Universitäts-(Hochschul-)Professor, dem sie bisher unmittelbar unterstanden, zugeordnet wurden ..."

Der verwiesene §50 Abs3 litb nennt bei Umschreibung der Angehörigen der Institutskonferenz die Personengruppen der "Vertreter der am Institut tätigen anderen Universitätslehrer und der sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (einschließlich der Mitarbeiter im Lehrbetrieb, mit Ausnahme der emeritierten Universitätsprofessoren und der Gastvortragenden)". Die Abgrenzung dieser Personengruppen ergibt sich aus §23 Abs1 bis 3 UOG.

B.1. Der VwGH hat anläßlich einer bei ihm anhängigen Beschwerde des Professorenkollegiums der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. Mai 1976, Z 69873/8-11/76, an den VfGH gem. Art140 Abs1 B-VG iVm §62 VerfGG 1953 folgende Anträge gestellt:

"§111 Abs4 erster und zweiter Satz, allenfalls auch §30 Abs5 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 11. April 1975 über die Organisation der Universitäten (Universitäts-Organisationsgesetz - UOG), BGBl. Nr. 258/1975, als verfassungswidrig aufzuheben,

§12 Abs3 litb und litc UOG, BGBl. Nr. 258/1975, als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit im Zeitraum vor der BVG-Novelle 1977 (Bundesverfassungsgesetz vom 18. Oktober 1977, BGBl. Nr. 539/1977) zu erkennen."

2. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zugrunde:

Das Professorenkollegium der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck befaßte sich in seiner Sitzung vom 14. Oktober 1975 (unter Punkt 2 der Tagesordnung) mit "Maßnahmen zur Durchführung des UOG, insbesondere Beschlußfassung gemäß §111 Abs4 UOG und gemäß dem 1. Durchführungserlaß zum UOG, Nr. 127 des Verordnungsblattes für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und Kunst und Wissenschaft und Forschung, 1975, insbesonders S 4 ff."

Ein Antrag auf Feststellung, "es sei unzulässig, daß ein Mitglied der gegenwärtigen rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät gemäß §111 Abs4 UOG mehr als einer Nachfolgefakultät zugeordnet wird", wurde abgelehnt.

Sodann wurde mit Beschluß festgestellt, "daß das Zuordnungsverfahren nach §111 Abs4 UOG in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich dieser Fakultät fällt".

Anschließend wurde gem. §111 Abs4 UOG darüber Beschluß gefaßt, welchen der Nachfolgefakultäten (Rechtswissenschaftliche Fakultät sowie Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät) die einzelnen Universitätsprofessoren unter Bedachtnahme auf deren Lehrverpflichtung jeweils zuzuordnen sind. Dabei wurden acht Professoren beiden Nachfolgefakultäten zugeordnet.

Auch in seiner Sitzung am 18. November 1975 befaßte sich das genannte Professorenkollegium (unter Punkt 2 der Tagesordnung) mit Maßnahmen zur Durchführung des UOG. Dabei wurde davon ausgegangen, daß das Zuordnungsverfahren gem. §111 Abs4 UOG im autonomen Wirkungsbereich durchzuführen sei. Es wurde zunächst beschlossen, daß über die Zuordnung von emeritierten Universitätsprofessoren, Honorarprofessoren, Universitätsdozenten und Lehrbeauftragten "in Analogie zu §111 Abs4 UOG entschieden" wird, und zwar in der Form, daß jeweils mit Beschluß festgestellt wird, welcher der künftigen Fakultäten der einzelne Universitätslehrer zugehören soll. Diese Feststellung ist anschließend jeweils getroffen worden.

Die Beschlüsse sind den Betroffenen in den Sitzungen am 14. Oktober und am 18. November 1975 bekannt gegeben worden und außerdem im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck verlautbart worden.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat mit dem beim VwGH angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 1976 gem. §5 Abs4 und 5 litc

UOG

den Beschluß des Professorenkollegiums vom 14. Oktober 1975 insoweit aufgehoben, als er bezüglich der acht beiden Nachfolgefakultäten zugeordneten Universitätsprofessoren in einem Fall die Zuordnung zu der künftigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät und in sieben Fällen die Zuordnung zu der künftigen Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät betrifft,

den Beschluß des Professorenkollegiums vom 18. November 1975 insoweit aufgehoben, als zwei Universitätsdozenten der künftigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät und zwei Lehrbeauftragte der künftigen Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zugeordnet wurden und ein emeritierter Universitätsprofessor vom Zuordnungsbeschluß überhaupt erfaßt wurde,

den Beschluß des Professorenkollegiums vom 14. Oktober 1975, daß das Zuordnungsverfahren nach §111 Abs4 UOG in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Fakultät fällt, aufgehoben.

Die gegen diesen Bescheid beim VwGH erhobene Beschwerde des Professorenkollegiums der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck ist auf Art131 Abs2 B-VG iVm §5 Abs6 (jetzt gem. Bundesgesetz BGBl. 443/1978: Abs7) UOG gestützt.

3. a) Der VwGH legt in der Begründung seiner Anträge zunächst dar, daß der verwaltungsgerichtlichen Behandlung der Beschwerde des Professorenkollegiums keiner der in §34 Abs1 VwGG 1965 aufgezählten Tatbestände entgegenstehe.

Bei der nach §5 Abs6 (jetzt Abs7) UOG für zulässig erklärten Beschwerde der betroffenen Organe der Universitäten gegen einen ein aufsichtsbehördliches Verfahren abschließenden Bescheid handle es sich um einen der in Art131 Abs2 B-VG vorgesehenen Fälle der sogenannten objektiven Beschwerde an den VwGH, die nicht an die Voraussetzung einer (behaupteten) Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers geknüpft sei. Betroffenes Organ iS des §5 Abs6 (jetzt Abs7) UOG sei im Falle der Aufhebung von Beschlüssen durch Bescheid der Aufsichtsbehörde jedenfalls jenes Organ der Universität, das den im Bescheid der Aufsichtsbehörde aufgehobenen Beschluß in letzter Instanz gefaßt habe. Also sei davon auszugehen, daß die Möglichkeit der Beschwerdeführung vor dem VwGH schon nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, nach dem Charakter der darin verfügten Maßnahmen und nach der Art des vorausgegangenen aufsichtsbehördlichen Verfahrens ausschließlich dem beschwerdeführenden Professorenkollegium zugestanden sei. Eine Einschränkung der durch den Gesetzgeber auf breitester Basis, nämlich für den ganzen Bereich aufsichtsbehördlicher Verfahren nach §5 UOG, vorgesehenen Rechtskontrolle bestehe nicht. Der beschwerdeführenden Partei müsse ungeachtet der Übergangsvorschrift des §111 Abs1 UOG die Rechtsstellung als Organ der Universität und damit die Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterhin und bis zum endgültigen Abschluß dieses Verfahrens zukommen.

b) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des §111 Abs4 UOG hat der VwGH Bedenken unter dem Aspekt des Art7 B-VG aus dem Grunde der ungleichen Verteilung der Pflichten und Rechte der Professoren, weil ihrer Pflicht, an einer zweiten Fakultät zu lehren, kein Recht zur Mitwirkung in dem betreffenden Fakultätskollegium gegenüberstehe.

Es scheine auch dem Gleichheitsgebot des Art7 B-VG zu widersprechen, daß ihrem Wesensgehalt nach gleiche Angelegenheiten (nämlich die Entscheidung zugunsten der Zugehörigkeit zu nur einem der in Betracht kommenden Kollegien) in §111 Abs4 erster Satz und in §30 Abs5 zweiter Satz in wesentlich anderer Weise geregelt würden, ohne daß ein sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung ersichtlich wäre: Nach §30 Abs5 habe sich der Ordentliche Universitätsprofessor (für Außerordentliche Universitätsprofessoren gelte diese Bestimmung nach §31 Abs8 sinngemäß), wenn er zwei Instituten verschiedener Fakultäten (Universitäten) angehöre, durch Abgabe einer Erklärung für Sitz und Stimme in einem der beiden Fakultätskollegien (Universitätskollegien) zu entscheiden, und zwar ohne Beschränkung der Entscheidungsfreiheit. Hingegen ordne §111 Abs4 nicht nur eine Bedachtnahme auf die Lehrverpflichtung an, sondern unterwerfe die Betroffenen einer für sie nicht einmal anfechtbaren Entscheidung eines Kollegialorgans.

Da diese Verfassungswidrigkeit beide Bestimmungen erfasse, die Wesensgleiches ungleich regelten, sehe sich der VwGH auch zur Anfechtung des §30 Abs5 zweiter Satz UOG verpflichtet.

Gegen §30 Abs5 zweiter Satz bestünden weitere Bedenken unter dem Aspekt des Art18 B-VG. Weder aus der Bestimmung selbst, noch aus dem Zusammenhang, in dem sie im Gesetz stehe, sei zu erkennen, welche Grundsätze bei der vorgesehenen Erklärung vom Gesetzgeber als sachgerecht angesehen und mithin vom zur Erklärung Berechtigten zu beachten wären. Da die Erklärung nicht nur für die Rechtsstellung des Erklärenden, sondern auch für die Zusammensetzung und damit die Mehrheitsverhältnisse in einem für die Führung von Angelegenheiten einer autonomen Verwaltung zuständigen Kollegialorgan bedeutsam, ja ausschlaggebend sein kann, wäre der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, erkennbare Richtlinien aufzustellen.

§111 Abs4 zweiter Satz UOG erweise sich überall dort, wo das nach dem Gesetz ausschlaggebende Tatbestandsmerkmal der "bisherigen unmittelbaren Unterstellung" unter einen Ordentlichen oder Außerordentlichen Professor fehle, als unvollziehbar und damit unter dem Aspekt des Art18 B-VG als bedenklich. Dies deshalb, weil die durchgehende Gliederung der Universitäten nach Instituten (§46 Abs1) eine erst durch das UOG selbst geschaffene organisatorische Neuerung sei, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aber weder die Notwendigkeit der Zugehörigkeit jedes Hochschullehrers zu einem Institut noch die daraus folgende Unterstellung unter den die Funktion des Institutsvorstandes ausübenden Universitätsprofessor bestanden hätten.

c) Bedenken gegen die Bestimmungen des §12 Abs3 litb und c UOG hegt der VwGH unter dem Gesichtspunkt der Regelungen des Art147 Abs2, aber auch des Art134 Abs3 und Art147 Abs3 B-VG.

Die angewendeten Bestimmungen des UOG bauten auf dem Erfordernis der Trennung in Fakultäten nach den Bestimmungen des §12 Abs3 litb und c UOG auf.

Im Zeitpunkt der Erlassung des beim VwGH angefochtenen Bescheides habe Art147 Abs2 B-VG normiert, daß bestimmte Mitglieder des VfGH aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Professoren an den Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultäten zu entnehmen seien. Mit der Änderung des B-VG durch das BVG vom 18. Oktober 1977, BGBl. 539/1977, die am 1. Jänner 1978 in Kraft getreten sei, seien im Art147 Abs2 die Worte "Professoren an den rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten" durch die Worte "Professoren eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität" ersetzt worden. In den seit Erlassung des angefochtenen Bescheides unveränderten Bestimmungen des Art134 Abs3 und des Art147 Abs3 B-VG werde der Begriff "rechts- und staatswissenschaftliche Studien" verwendet und es habe die Meinung viel für sich, daß auch diese Stellen des B-VG jene Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten voraussetzen, an denen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien stattfänden.

Der VwGH ist der Auffassung, daß, wenn die Verfassung in einem organisatorischen Zusammenhang, bei den Vorschriften über die Bildung eines Organs eine Institution voraussetze, der einfache Gesetzgeber nicht berechtigt sei, diese Institution abzuschaffen. Die praktische Relevanz habe sich durch die Beschränkung des Personenkreises für den Nachwuchs des VfGH ergeben. Ferner sei auch nicht zu übersehen, daß die Verbindung rechts- und staatswissenschaftlicher Kenntnisse auch materiell von großer Bedeutung sei und die Einheit dieses Studienzusammenhanges in der Verfassungslage gesichert erschienen sei.

Aus den Ausführungen des VwGH ist zu entnehmen, daß er den Alternativantrag auf Feststellung, daß die Bestimmungen des §12 Abs3 litb und c UOG im Zeitraum vor der B-VG-Nov. 1977 verfassungswidrig gewesen seien, im Hinblick auf die Neufassung des Art140 B-VG mit Wirkung vom 1. Juli 1976 durch das BVG BGBl. 302/1975 für gerechtfertigt hält. Werde aber dem Art134 Abs3 und dem Art147 Abs3 B-VG der Hinweis auf den Bestand rechts- und staatswissenschaftlicher Studien an Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten entnommen, so sei die Problematik, die bezüglich der Änderung des Art147 Abs2 B-VG vorliegen möge, nicht gegeben, weshalb auch der Alternativantrag auf Aufhebung des §12 Abs3 UOG in dem genannten Umfang gestellt worden sei.

C. Die Bundesregierung erstattete in dem Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung. Sie beantragte, der VfGH wolle die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufheben und auch hinsichtlich §12 Abs3 litb und c UOG die Verfassungswidrigkeit im Zeitraum vor der B-VG-Nov. 1977, BGBl. 539, nicht feststellen. Im Falle der Aufhebung beantragte die Bundesregierung, für das Außerkrafttreten der Bestimmungen eine Frist von einem Jahr vorzusehen und von Aussprüchen nach Art140 Abs6 und nach Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG abzusehen.

Zu dieser Äußerung nahm der VwGH Stellung, wobei er seine Anträge unverändert aufrecht hielt.

Dazu bezog die Bundesregierung Stellung und hielt ihrerseits den in ihrer Äußerung enthaltenen Antrag vollinhaltlich aufrecht.

II. Der VfGH hat erwogen:

A. Mit dem beim VwGH angefochtenen Bescheid sind in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes (§3 Abs2, §5 UOG) im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universität Innsbruck gefaßte Beschlüsse des Professorenkollegiums der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät aufgehoben worden, und zwar Beschlüsse gem. §111 Abs4 UOG über Zuordnungen zu den in §12 Abs3 litb und c UOG angeführten Fakultäten und auch der Beschluß, daß das Zuordnungsverfahren nach §111 Abs4 UOG in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Fakultät fällt.

Das beim VwGH beschwerdeführende Professorenkollegium hatte zwar iS des §111 Abs1 UOG seine Funktion als akademische Behörde nur bis zur Konstituierung der im UOG vorgesehenen neuen Kollegialorgane auszuüben. Es spricht aber nichts gegen die Annahme des VwGH, daß dem Professorenkollegium als dem von dem angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheide betroffenen Organ die Beschwerdeberechtigung vor dem VwGH gem. §5 Abs7 zukommt.

Wie immer der VwGH die Frage beurteilt, ob die Handhabung des §111 Abs4 UOG in den selbständigen (autonomen) oder in den übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich der Universitäten fällt, nichts spricht gegen die Annahme des VwGH, daß er die von seinem Antrag erfaßten Bestimmungen des §111 Abs4 erster und zweiter Satz UOG und die Bestimmungen des §12 Abs3 litb und c UOG in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwenden hat; hingegen kann die Bestimmung des §30 Abs5 zweiter Satz UOG ganz offenbar und schon begrifflich nicht als eine Voraussetzung für die Entscheidung des VwGH in Betracht kommen (vgl. dazu VfSlg. 2701/1954, 4158/1962, 4318/1962, 4644/1964, 5357/1966, 6278/1970, 7999/1977, 8136/1977, Erk. G104/78 vom 12. März 1979).

§111 Abs4 UOG ist eine Übergangsbestimmung, die ua. die Zuordnung schon bisheriger Universitätsangehöriger - darunter der bisher, das ist vor dem 1. Oktober 1975, ernannten und gem. §110 Abs1 UOG übergeleiteten Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren - auf die nach dem UOG neu geschaffenen Nachfolgefakultäten bisheriger Fakultäten regelt.

§30 Abs5 UOG regelt dagegen die Mitgliedschaft zu einem Fakultätskollegium und die diesbezügliche Erklärung jener Ordentlichen Universitätsprofessoren (und gem. §31 Abs8 auch jener Außerordentlichen Universitätsprofessoren), welche bereits unter der Herrschaft des UOG, also nach dem 1. Oktober 1975, ernannt worden sind und gem. dem in §30 Abs4 geregelten Ernennungsakt zwei Instituten verschiedener Fakultäten (Universitäten) angehören. Es ist offenkundig, daß diese Regelung vom Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Beschwerde nicht anzuwenden ist.

Der VfGH brauchte in diesem Zusammenhang noch nicht auf die Annahme des VwGH einzugehen, daß beide Bestimmungen Wesensgleiches ungleich regeln und daher beide verfassungswidrig wären, denn auch wenn die Annahme der Wesensgleichheit beider Bestimmungen zuträfe, kann - weil sie nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen - nur jene gesetzliche Bestimmung auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden, die vom VwGH in der bei ihm anhängigen Beschwerdesache anzuwenden ist (vgl. zu einer ähnlichen Problematik VfSlg. 8539/1979).

Soweit der Antrag des VwGH §30 Abs5 zweiter Satz UOG betrifft, war er daher zurückzuweisen.

Bei dieser Rechtslage war auf die Bedenken, die der VwGH gegen §30 Abs5 zweiter Satz UOG dargelegt hat, nicht einzugehen.

B. In der Sache hat der VfGH über die bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des §111 Abs4 UOG dargelegten Bedenken erwogen:

1. Der VwGH geht in seinem Antrag offensichtlich von der Annahme aus, daß die Übergangsbestimmung des §111 Abs4 erster Satz UOG nur die Möglichkeit der Zuordnung eines Hochschulprofessors zu einer einzigen der neuen Fakultäten bietet. Der VwGH entspricht mit seiner Antragstellung einer Anregung des beschwerdeführenden Professorenkollegiums, die dieses für den Fall vorgebracht hat, daß der VwGH zu der Überzeugung gelangen sollte, die Bestimmungen des §111 Abs4 UOG seien iS der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung auszulegen, daß nämlich ein Hochschulprofessor nur einer neuen Fakultät zugeordnet werden dürfe.

Nach Auffassung des VfGH hat jedoch §111 Abs4 erster Satz UOG nicht diesen Inhalt.

Diese Bestimmung enthält insofern eine Richtlinie für die Zuordnung zu einer neuen Fakultät, als sie die "Bedachtnahme auf die Lehrverpflichtung" des Hochschulprofessors anordnet; damit ist ein Zusammenhang zwischen der bestehenden Lehrverpflichtung und der neuen Fakultätsgliederung zum Ausdruck gebracht.

Der Wortlaut des Gesetzes bietet keinen Anhaltspunkt für die vom VwGH angenommene einschränkende Auslegung. §111 Abs4 erster Satz UOG - zunächst für sich betrachtet - schließt es nicht aus, einen Hochschulprofessor, der seiner Lehrverpflichtung bisher im Rahmen der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät einer Universität (§7 Hochschul-Organisationsgesetz, BGBl. 154/1955) nachkam, beiden Nachfolgefakultäten (der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät; §12 UOG) zuzuordnen.

Eine solche für den Übergang bestimmte Möglichkeit zweifacher Zuordnung fügt sich aber auch in den Gesamtzusammenhang der durch das UOG geschaffenen Neuregelungen ein.

Bei der Ernennung eines (Ordentlichen oder Außerordentlichen) Universitätsprofessors ist gem. §30 Abs4 (§31 Abs8) UOG auszusprechen, welchem Institut er im Hinblick auf seine Lehrverpflichtung und den Wirkungsbereich des Institutes angehört, wobei die Angehörigkeit auch bei einem zweiten Institut verfügt werden kann, wenn sich die Lehrbefugnis auch auf den Wirkungsbereich (§46 Abs3 und 4) dieses Institutes erstreckt. §63 Abs1 lita UOG spricht dann allerdings - bei der die Zusammensetzung der Fakultätskollegien betreffenden Regelung - von Universitätsprofessoren der Fakultät.

Institute, deren Wirkungsbereich sich auf zwei oder mehrere Fakultäten derselben Universität (interfakultäre Institute) oder auf alle Fakultäten einer Universität erstreckt oder die sich keiner Fakultät zuordnen lassen (Senatsinstitute) sieht §47 Abs1 und 2 UOG ausdrücklich vor. §20 Abs3 UOG kennt auch Institute, deren Wirkungsbereich sich auf zwei oder mehrere Universitäten erstreckt (interuniversitäre Institute). Ausgenommen die interfakultären, die Senats- und die interuniversitären Institute, ist gem. §61 Abs1 UOG jedes Institut einer Fakultät zuzuweisen.

Die im UOG getroffene Regelung der Institutsangehörigkeit hat zur Folge, daß die Zugehörigkeit der Universitätsangehörigen zu den willensbildenden Organen verschieden geregelt werden mußte. Eine Zugehörigkeit von Professoren zu den Fakultätskollegien kommt auch bei den in Fakultäten gegliederten Universitäten nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Institut einer Fakultät zugewiesen ist. Bei interfakultären und interuniversitären Instituten obliegen die sonst den Fakultätskollegien zukommenden Aufgaben besonderen Kommissionen (§47 Abs1, §20 Abs3), bei Senatsinstituten obliegen diese Aufgaben dem Akademischen Senat, der seinerseits eine Kommission einzusetzen hat (§73 Abs3 litc, §47 Abs2). Bei den einer Fakultät zugewiesenen Instituten bewirkt eine mehrfache Institutsangehörigkeit nicht die Zugehörigkeit zu mehreren Fakultätskollegien. Zwar gehören gem. §63 Abs1 lita UOG die Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren der Fakultät dem Fakultätskollegium an, jedoch bestimmt §30 Abs5 zweiter Satz, daß sich ein Universitätsprofessor, der zwei Instituten verschiedener Fakultäten (Universitäten) angehört, durch Abgabe einer Erklärung für Sitz und Stimme in einem der beiden Fakultätskollegien (Universitätskollegien) zu entscheiden hat.

Die Übergangsbestimmung des §111 Abs4 erster Satz UOG regelt nur die Zuordnung der schon bisherigen Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren zu den neuen Fakultäten. Die Möglichkeit der übergangsmäßigen Zuordnung zu zwei Fakultäten steht mit der für neu ernannte Professoren getroffenen Neuregelung in keinem inneren Gegensatz.

Das UOG bietet somit keinen Anhaltspunkt für die Rechtsauffassung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die im 1. Durchführungserlaß zum UOG (I. Sondernummer zum Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und Kunst, Wissenschaft und Forschung Nr. 127/1975) zum Ausdruck gebracht ist, wo es in Punkt C.III.2. ua. heißt: "Erstreckt sich die Lehrverpflichtung auf mehrere der nach dem UOG eingerichteten Fakultäten, wie zB bei Universitätsprofessoren eines rechts- oder sozialwissenschaftlichen Faches, die ihre Lehrverpflichtung sowohl an einer Rechtswissenschaftlichen als auch an einer Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu erfüllen haben, so ist bei der Entscheidung über die Zuordnung des betreffenden Universitätsprofessors zu einer Fakultät auf das von dem Universitätsprofessor vertretene Fach (Fächer) und dessen (deren) schwerpunktmäßige Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fakultät abzustellen."

Was nun die Frage betrifft, welchem Fakultätskollegium die übergeleiteten Professoren angehören, enthält §111 Abs4 UOG keine Regelung.

Die Feststellung eines Professorenkollegiums gem. §111 Abs4 Satz 1 UOG erschöpft sich in der Zuordnung der - vor dem Inkrafttreten des UOG ernannten und gem. §110 Abs1 und 3 dieses Gesetzes übergeleiteten - Ordentlichen und Außerordentlichen Universitäts-(Hochschul-)professoren zu einer oder mehrerer der nach dem UOG eingerichteten Fakultäten; aus einer solchen Zuordnung ergibt sich noch nicht die Angehörigkeit zu einem oder mehreren Fakultätskollegien.

Es hat vielmehr zunächst nach der Übergangsbestimmung des §112 Abs1 UOG die Einrichtung der Institute als der gem. §46 Abs1 UOG kleinsten selbständigen organisatorischen Einheiten der Universitäten zu erfolgen. Auf diese Weise wird dann bezüglich der übergeleiteten Ordentlichen und Außerordentlichen Professoren der Zustand hergestellt, der sich bei den unter der Herrschaft des UOG ernannten Professoren aus §30 Abs4 dieses Gesetzes ergibt. In dieser Rechtssituation wird dann bezüglich der Zugehörigkeit zu einem Fakultätskollegium §63 Abs1 lita UOG mit der Modifikation, die sich aus §30 Abs5 zweiter Satz UOG ergibt, anzuwenden sein, wonach ein Universitätsprofessor, der zwei Instituten verschiedener Fakultäten (Universitäten) angehört, sich durch Abgabe einer Erklärung für Sitz und Stimme in einem der beiden Fakultätskollegien (Universitätskollegien) zu entscheiden hat.

Die Frage der Zugehörigkeit der übergeleiteten und den neuen Fakultäten zugeordneten Professoren zu einem Fakultätskollegium ist also nicht Gegenstand des beim VwGH angefochtenen Bescheides und auch nicht Gegenstand der Entscheidung dieses Gerichtshofes.

Mit dem Hinweis darauf, daß §111 Abs4 erster Satz UOG keine Regelung über die Angehörigkeit eines übergeleiteten Professors zu einem Fakultätskollegium enthält, ist zugleich dargetan, daß entgegen der Annahme des VwGH die Bestimmungen des §30 Abs5 zweiter Satz UOG und §111 Abs4 erster Satz UOG nicht Wesensgleiches ungleich regeln und daß somit auf die aus dieser Annahme abgeleiteten weiteren Ausführungen des VwGH nicht einzugehen war. Es wäre daher auch eine etwaige Verfassungswidrigkeit des §30 Abs5 zweiter Satz UOG (etwa aus den Gründen, die den VfGH bezüglich beruflicher Vertretungen zu der Feststellung veranlaßt haben, daß eine Regelung, welche einem Teil der Mitglieder einer beruflichen Vertretung, die alle gleiche Pflichten haben, ohne zureichenden Grund von der Willensbildung in dieser beruflichen Vertretung ausschließt, sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig ist; vgl. VfSlg. 3673/1960, 3978/1961, 4825/1964, 5437/1966) ohne Einfluß auf die Verfassungsmäßigkeit des §111 Abs4 erster Satz UOG.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die den Bedenken des VwGH zugrunde liegende Annahme, nach §111 Abs4 erster Satz UOG dürfe ein Hochschulprofessor nur einer einzigen neuen Fakultät zugeordnet werden, nicht zutrifft und daß diese Gesetzesstelle auch nichts über die Zugehörigkeit zu einem Fakultätskollegium aussagt. Damit ist auch den insgesamt gegen diese Gesetzesstelle dargelegten Bedenken der Boden entzogen.

2. Die Bestimmung des §111 Abs4 zweiter Satz UOG bezieht sich nach dem Wortlaut des ersten Satzteiles auf "die Angehörigen der im §50 Abs3 litb genannten Personengruppen". Sie scheint daher jedenfalls die Zuordnung der "am Institut tätigen anderen Universitätslehrer" und der "sonstigen Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb (einschließlich der Mitarbeiter im Lehrbetrieb)", möglicherweise aber auch die Fakultätszugehörigkeit der in dieser Bestimmung ausdrücklich ausgenommenen emeritierten Universitätsprofessoren und der Gastvortragenden zu regeln. Andererseits setzt sie ein unmittelbares Unterstellungsverhältnis unter einen Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor voraus, wie es jedenfalls bei Universitätsdozenten (die nicht auch Universitätsassistenten sind) fehlt. Der VwGH wäre daher mit seiner Auffassung, diese Norm sei unvollziehbar und verstoße daher gegen Art18 B-VG, dann im Recht, wenn die Umschreibung des Anwendungsbereiches der Norm wörtlich genommen werden müßte und dann für nicht unterstellte Personen zu keinem Ergebnis führen würde.

Der VfGH trägt indessen keine Bedenken, das im ersten Satz des §111 Abs4 UOG enthaltene Gebot der Zuordnung in analoger Anwendung des §30 Abs4 und 5 UOG nach Maßgabe der Lehrverpflichtung - hier der Lehrbefugnis - sinngemäß auch auf diese Personengruppen zu beziehen. Deren Lage entspricht in allen wesentlichen Punkten jener der Universitätsprofessoren. Nichts spricht dafür, die in §111 Abs4 offenbar nicht besonders berücksichtigten Gruppen etwa nach irgendwelchen anderen Merkmalen zuzuordnen.

3. Da die gegen §111 Abs4 erster und zweiter Satz UOG dargelegten Bedenken somit nicht zutreffen, waren diese Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

C. Über die gegen §12 Abs3 litb und c UOG dargelegten Bedenken hat der VfGH erwogen:

1. Art147 B-VG erhielt durch die Zweite Bundes-Verfassungsnov. BGBl. 392/1929 eine neue Fassung. Sein Abs2 erster Satz lautet demnach:

"(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten, sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese Mitglieder sind aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Professoren an den rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten zu entnehmen."

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 wurden durch das BVG vom 18. Oktober 1977, BGBl. 539, mit dem das B-VG idF von 1929 geändert wird, die Worte "Professoren an den rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten" durch die Worte "Professoren eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität" ersetzt.

Der VwGH meint, daß diese verfassungsgesetzliche Regelung (in der bis 1. Jänner 1978 geltenden Fassung), die in einem organisatorischen Zusammenhang, nämlich bei den Vorschriften über die Bildung eines Organs, eine Institution voraussetzt, den einfachen Gesetzgeber nicht berechtige, diese Institution abzuschaffen.

Die Gesetzesmaterialien zur Zweiten Bundes-Verfassungsnov. geben über die Gründe, warum der Kreis der Professoren in der vorgenommenen Weise abgegrenzt worden ist, keinen Aufschluß. Die Regierungsvorlage (382 BlgNR, III. GP) erwähnte den Kreis der Professoren noch nicht; es war (in der vorgeschlagenen Fassung des Art147 Abs4 B-VG) nur vorgesehen, daß der Präsident, der Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder rechtskundig sein und die Befähigung zur Ausübung des höheren Verwaltungsdienstes oder des Richteramtes besitzen müssen. In den parlamentarischen Beratungen wurde die im Bericht des Verfassungsausschusses (405 BlgNR, III. GP) wiedergegebene Fassung des Art147 erarbeitet, die dann vom Nationalrat am 7. Dezember 1929 beschlossen worden ist. Dazu ist im Protokoll über die 12. Sitzung des Verfassungsunterausschusses vom 30. November 1929 (abgedruckt in Berchtold, Die Verfassungsreform von 1929, Teil II, 1979, S 224) iZm der schließlich gefundenen Neufassung des Art147 Abs3 B-VG (im endgültigen Text: Abs2) davon die Rede, daß die sechs von der Bundesregierung vorgeschlagenen Mitglieder des VfGH Richter oder Verwaltungsbeamte oder Universitätslehrer sein müssen.

Der VfGH teilt nicht die Meinung des VwGH, daß aus Art147 Abs2 B-VG (in der bis zum 1. Jänner 1978 geltenden Fassung) eine verfassungsgesetzliche Garantie für den Bestand der "rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten" der Universitäten abgeleitet werden könne und daß der einfache Gesetzgeber nicht berechtigt sei, diese Institution abzuschaffen, wie er es durch §12 Abs3 litb und c UOG getan hat. Aus der Entstehung der Regelung des Art147 Abs2 B-VG ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine solche Annahme und auch der Wortlaut der Regelung zwingt nicht zu einer derartigen Auslegung.

Es ist vielmehr im Ergebnis der Bundesregierung zuzustimmen, die in ihrer im Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Äußerung ausführt, aus Art147 Abs2 zweiter Halbsatz B-VG ergebe sich eine den Zweck dieser Bestimmung und die erkennbare Absicht des Verfassungsgesetzgebers berücksichtigende Auslegung, daß nämlich hier auf Professoren, die bestimmte Fächer vertreten, und nicht auf deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fakultät abgestellt wird.

Der Verfassungsgesetzgeber hat bei Umschreibung von Ernennungserfordernissen für jene Gruppe von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des VfGH, die auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt werden, bestimmt, daß solche auch aus dem Kreis der "Professoren an den rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten" entnommen werden können. Die Nennung von Richtern und Verwaltungsbeamten im gleichen Zusammenhang zeigt, daß der Verfassungsgesetzgeber diese Gruppe von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) auf bestimmte öffentliche Berufe beschränkte und daß es ihm bei Nennung der Professoren nicht auf deren (organisatorische) Zugehörigkeit zu einer Fakultät, sondern auf deren fachliche Qualifikation, die durch die Lehr- und Forschungstätigkeit an solchen Fakultäten erwiesen ist, angekommen ist. Aus der Bezugnahme auf die Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten läßt sich somit keinesfalls eine Garantie für den Bestand dieser Fakultäten in ihrer damaligen Form ableiten.

Hat aber der erste Satz des Art147 Abs2 B-VG (in der bis 1. Jänner 1978 geltenden Fassung) nicht den Inhalt einer institutionellen Garantie für die bestandenen Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten, dann können die Bestimmungen des §12 Abs2 litb und c UOG nicht aus dem Grunde der Abschaffung dieser Fakultät an der Universität Innsbruck verfassungswidrig sein.

Ein Verstoß gegen die Regelung des Art147 Abs2 B-VG (in seiner bis 1. Jänner 1978 geltenden Fassung) hätte aber dann gegeben sein können, wenn der einfache Gesetzgeber anstelle der bestandenen Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten andere Fakultäten geschaffen hätte, welche nach Maßgabe der an ihnen eingerichteten Studienrichtungen für die an ihnen tätigen Professoren nicht die für die Ernennung zum Mitglied (Ersatzmitglied) des VfGH erforderliche Qualifikation erweisen würden. Ein solcher Verstoß ist aber durch die Regelung des §12 Abs3 litb und c UOG nicht zu erkennen.

§12 Abs3 UOG enthält eine Organisationsnorm. Welche fachliche Qualifikation mit der Lehr- und Forschungstätigkeit an einer der neu geschaffenen Fakultäten verbunden ist, ergibt sich nicht aus §12 Abs3 UOG, sondern aus den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen (§2 Abs4, §3 und §15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. 177/1966). Dies gilt insb. auch für die Rechtswissenschaftliche Fakultät.

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des §12 Abs3 litb UOG (1. Oktober 1975) bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Art147 Abs2 B-VG (1. Jänner 1978) - das Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. 140/1978, über das Studium der Rechtswissenschaften ist erst am 1. Oktober 1978 in Kraft getreten - standen für das Studium an der (nunmehr) Rechtswissenschaftlichen Fakultät (§12 Abs3 litb UOG) noch die Vorschriften für das rechts- und staatswissenschaftliche Studium in Geltung (und zwar iS des §45 Abs6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. 177/1966, idF BGBl. 458/1972 die aufgrund des Hochschulermächtigungsgesetzes, BGBl. 266/1935, erlassene Verordnung vom 3. September 1945, StGBl. 164/1945, über die juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung iVm dem Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. 281/1972, über die Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien), die in den Grundzügen den Studienvorschriften entsprachen, die im Zeitpunkt der Schaffung des Art147 Abs2 B-VG in Kraft gestanden sind (Gesetz vom 20. April 1893, RGBl. 68/1893, betreffend die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und Staatsprüfungen und Verordnung vom 24. Dezember 1893, RGBl. 204/1893, betreffend die Regelung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und der theoretischen Staatsprüfungen; vgl. auch die in der Folge aufgrund des Hochschulermächtigungsgesetzes, BGBl. 266/1935, erlassene Juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung, BGBl. 378/1935, idF BGBl. 105/1936).

Die an der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1966, BGBl. 179/1966, über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen vorgenommene Einrichtung von Studienrichtungen kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.

Es zeigt sich also, daß in dem Zeitraum vom Inkrafttreten der die Fakultätsgliederung der Universität Innsbruck regelnden Bestimmungen des §12 Abs3 UOG bis zum 1. Jänner 1978 an der (nunmehr) Rechtswissenschaftlichen Fakultät dieselben Studien zurückgelegt werden konnten wie an der bis dahin bestandenen Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät (zuletzt §7 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. 154/1955).

Für die an dieser Rechtswissenschaftlichen Fakultät lehrenden und forschenden Professoren war somit das im ersten Satz des Art147 Abs2 B-VG (in seiner bis 1. Jänner 1978 geltenden Fassung) normierte Ernennungserfordernis einer bestimmten fachlichen Qualifikation gegeben.

Aus dieser Feststellung ergibt sich zugleich, daß die vom VwGH dargelegten Bedenken, die sich gegen §12 Abs3 litb und c UOG in ihrem Zusammenhang richten, nicht zutreffen.

2. Art134 Abs3 B-VG idF der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov. 1946, BGBl. 211/1946, lautet im ersten Satz:

"(3) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien vorgeschrieben ist."

Art147 Abs3 B-VG idF der Zweiten Bundes-Verfassungsnov.

BGBl. 392/1929 lautet:

"(3) Der Präsident, der Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien vorgeschrieben ist."

Der VwGH äußert sich in seinem Antrag dahin, es habe die Meinung viel für sich, daß auch diese Stellen der Bundesverfassung jene Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten voraussetzen, an denen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien stattfänden.

Die vorstehenden Ausführungen zu Art147 Abs2 B-VG (in seiner bis 1. Jänner 1978 geltenden Fassung), nach denen in dieser Bestimmung keine verfassungsgesetzliche Garantie für den Bestand einer "rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät" in der vor Inkrafttreten des UOG bestandenen Form liegt, gelten auch für die Regelungen des Art134 Abs3 und Art147 Abs3 B-VG, die als eine der Voraussetzungen für die Ernennung von Mitgliedern des VwGH und des VfGH die Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien verlangen.

Ein Verstoß gegen diese Regelungen könnte dann gegeben sein, wenn der einfache Gesetzgeber im UOG eine Fakultätsgliederung geschaffen hätte, welche nach Maßgabe der an diesen Fakultäten eingerichteten Studienrichtungen eine Vollendung "rechts- und staatswissenschaftlicher Studien" iS des Art134 Abs3 und Art147 Abs3 B-VG nicht ermöglichte. Ein solcher Verstoß ist aber nicht gegeben.

Wie vorstehend dargelegt, konnten an der gem. §12 Abs3 litb UOG geschaffenen Rechtswissenschaftlichen Fakultät bis zum 1. Jänner 1978 dieselben Studien zurückgelegt werden wie an der bis dahin bestandenen Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät. Dieser Zustand blieb bis zur Neuregelung der Studien aufgrund des am 1. Oktober 1978 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 2. März 1978, BGBl. 140/1978, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtswissenschaftlichen Studienordnung, BGBl. 148/1979, aufrecht.

Mit dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes sind in den für das Studium der Rechtswissenschaften zu inskribierenden Fächern (rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Fächer) gewisse Änderungen (insb. auch durch die Teilung in Pflicht- und Wahlfächer) vorgenommen worden und ist das Studium im Hinblick auf den Zweck der Vermittlung einer wissenschaftlichen Berufsvorbildung (§1 Abs2) und der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften (§1 Abs3) in ein Diplomstudium und ein Doktoratsstudium geteilt worden.

Im Gesamtzusammenhang zeigt sich aber unter dem nach Art134 Abs3 und Art147 Abs3 B-VG maßgebenden Gesichtspunkt, daß auch nach den vom einfachen Gesetzgeber durch §12 Abs3 UOG vorgenommenen Veränderungen der Fakultätsgliederung gegenüber dem bis dahin gegebenen Zustand an der neugeschaffenen Rechtswissenschaftlichen Fakultät (§12 Abs3 litb UOG) Studien des Inhaltes, wie sie der Verfassungsgesetzgeber in Art134 Abs3 und Art147 Abs3 B-VG vorgesehen hat, vollendet werden können.

Aus dieser Feststellung ergibt sich zugleich, daß die vom VwGH dargelegten Bedenken, die sich gegen §12 Abs3 litb und c in ihrem Zusammenhang richten, nicht zutreffen.

3. Die Bestimmungen des §12 Abs3 litb und c UOG sind daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben und auch nicht auszusprechen, daß diese Bestimmungen verfassungswidrig waren.

D. Insgesamt war gem. Art140 Abs3 und 4 B-VG idF BGBl. 302/1975 wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität, Hochschulen Organisation, VfGH / Organisation, VwGH / Organisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:G117.1978

Dokumentnummer

JFT_10199492_78G00117_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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