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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0070 E 4. Juli 1985 RS 2Stammrechtssatz
Enthält ein Bescheid betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht einen für die Zukunft offenen Abspruch, dann bildet dieser für jenen Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben (Hinweis E 30.5.1985, 85/08/0041, AW 85/08/0011), das Meritum des Verwaltungsverfahrens und damit auch die Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080283.X03Im RIS seit
30.12.2004Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015