RS Vwgh 2004/11/17 2002/08/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §410 Abs1 Z1;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0070 E 4. Juli 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Enthält ein Bescheid betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht einen für die Zukunft offenen Abspruch, dann bildet dieser für jenen Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben (Hinweis E 30.5.1985, 85/08/0041, AW 85/08/0011), das Meritum des Verwaltungsverfahrens und damit auch die Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080283.X03

Im RIS seit

30.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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