§ 356 Abs. 1 GewO 1994 sieht - neben dem Anschlag in der Gemeinde -
eine Kundmachung der Verhandlung durch Anschlag in den "unmittelbar benachbarten Häusern" vor. Es kommt also nicht bloß darauf an, ob ein Haus in der Nachbarschaft der Betriebsanlage gelegen ist, sondern vielmehr, ob dieses Haus der Betriebsanlage unmittelbar benachbart ist. Als "unmittelbar benachbart" kommen daher nur benachbarte Häuser in Betracht, die sich weiters in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Betriebsanlage befinden. In diesem Sinne wurde auch die bereits in der Vorgängerbestimmung des derzeit geltenden § 356 Abs. 1 GewO 1994 enthaltene Regelung verstanden, durch die den städtischen Verhältnissen Rechnung getragen werden sollte (Hinweis RV, 495 BlgNR, 13 GP, 261). "Unmittelbar benachbarte Häuser" seien daher jene, so Mache/Kinscher, GewO (1982) S. 697, "die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser Betriebsanlage am Nächsten liegen, auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegt". Unmittelbare Nachbarschaft erforderte und erfordert demnach zwar keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom bebauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein. (Hier kein solches räumliches Naheverhältnis zur Betriebsanlage des Nachbarhauses: Entfernung von ca. 250 m, ein Straßen- sowie ein weiteres Grundstück liegen dazwischen).