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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenn bestimmte Tätigkeiten üblicherweise (oder jedenfalls in dem betreffenden Unternehmen) im Rahmen von Dienstverhältnissen ausgeübt werden, dann kann ein Bewerber um eine Stelle im Zweifel vom Abschluss eines Arbeitsvertrages ausgehen, wenn der Dienstgeber nicht vor Vertragsabschluss eindeutig zum Ausdruck bringt, keinen Arbeitsvertrag, sondern einen anderen Vertrag schließen zu wollen.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080158.X10Im RIS seit
18.01.2005Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008