RS Vwgh 2004/11/17 2004/12/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0065 E 14. Juni 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Bei zeitlich lang andauerndern Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten von Bedeutung sind, kann eine besondere Bedeutung iSd § 12 Abs 3 GehG nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten kann daher zeitlich begrenzt sein und eine darüber hinausgehende Vollanrechnung auch nicht im öffentlichen Interesse liegen (Hinweis E 19.2.1976, 973/74, VwSlg 8993 A/1976, und E 18.3.1985, 84/12/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120085.X01

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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