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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28;Rechtssatz
In der Erklärung, "hilfsweise" sei der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen als jenem der Unzuständigkeit aufzuheben, liegt keine unzulässige, weil bedingte Prozesserklärung. Dass ein Bescheid unter verschiedenen Gesichtspunkten bekämpft wird, ist ebenso zulässig wie es zulässig ist, neben einem primären Beschwerdegrund weitere Beschwerdegründe "hilfsweise" geltend zu machen, zumal eine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerdegründe nicht besteht (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Anm. 5 zu § 28 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140142.X04Im RIS seit
08.12.2004Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009