RS Vwgh 2004/11/17 2004/12/0168

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs6 idF 1997/I/061;
DVG 1984 §9 Abs3;
DVG 1984 §9 Abs4;

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine Zuständigkeit der Berufungsbehörde gegeben ist, ist nicht der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Antrag des Beschwerdeführers (sein Schreiben vom 27. Juli 2004), sondern der Inhalt des angefochtenen Bescheides maßgeblich. Dieser stellt sich unmissverständlich als Zurückweisung einer Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat dar. Ob die rechtliche Einschätzung der belangten Behörde, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2004 sei als Vorstellung zu werten, zutreffend ist, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Gegenstand des Dienstrechtsmandats war eine Verwendungsänderung des Beschwerdeführers, es betraf somit eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979. Die Zurückweisung einer dagegen erhobenen Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid stellt sich zwar als verfahrensrechtliche Entscheidung über ein nicht aufsteigendes Rechtsmittel (§ 9 Abs. 3 und 4 DVG) in einer Angelegenheit des § 40 BDG 1979 dar, die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung ist aber gleichwohl als verfahrensrechtliche Entscheidung erster Instanz im Sinne des § 41a Abs. 6 BDG 1979 zu qualifizieren. Damit liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Berufungskommission vor, nämlich ein in erster Instanz ergangener Bescheid, der eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979 betraf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120168.X02

Im RIS seit

07.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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