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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die durch die Berufungsbehörde - in Form der Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz - erfolgte Zitierung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 im Spruch ihres Bescheides hätte im vorliegenden Fall für sich allein genommen keine (teilweise) Aufhebung des diesbezüglichen Teilschuldspruches zur Folge, weil die Idealkonkurrenz für den Bereich der Dienstpflichtverletzung dann rechtlich bedeutungslos ist, wenn der Pflichtwidrigkeit nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 für die Straffrage keine eigenständige rechtliche Relevanz zukommt (vgl. allgemein dazu E 18. November 1998, Zl. 96/09/0363).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090035.X02Im RIS seit
22.12.2004Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016