Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §31 Abs5 Z16;Rechtssatz
Die Verordnungsermächtigung in § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG trägt dem Verordnungsgeber auf, eine Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall vorzusehen, bei der die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten sowie Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind. Dies erfordert nicht, dass in jedem Einzelfall eine konkrete umfangreiche medikamentöse Behandlung erfordernde Krankheit aktuell vorliegen muss, wohl aber wird gegebenenfalls zu berücksichtigen sein, dass eine länger dauernde Behandlung zu einer nicht zumutbaren Belastung mit Rezeptgebühren führen könnte, selbst wenn der Antragsteller ein Einkommen bezieht, das über die nach den §§ 3 und 4 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung von der Rezeptgebühr (RL) materiell bestehenden Einkommensgrenzen hinausgeht. Besondere soziale Schutzbedürftigkeit kann jedoch auch - selbst ohne Vorliegen einer eine umfangreiche medikamentöse Behandlung erfordernden Krankheit - dann gegeben sein, wenn die betreffende Person zwar nicht dem in den §§ 3 und 4 der RL ausdrücklich genannten Personenkreis angehört, ihre wirtschaftliche und soziale Situation jedoch vergleichbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080041.X01Im RIS seit
17.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008