RS Vwgh 2004/11/17 99/14/0254

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §22 Abs2;
BAO §79;
HGB §142;

Rechtssatz

Die Konsequenz einer Beurteilung der Einbringung als Missbrauch im Sinne des § 22 Abs. 1 BAO besteht gemäß § 22 Abs. 2 BAO nur darin, dass die Abgaben so zu erheben sind, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Für die aber gemäß § 79 BAO nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit (bei welcher es sich nicht um die Erhebung von Abgaben handelt) hat die Beurteilung des Sachverhaltes als Missbrauch im Sinne des § 22 Abs. 1 BAO keine Bedeutung. Der dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Vorgang gemäß § 142 HGB bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge und damit die Parteifähigkeit der GmbH in Frage gestellt werden könnte. Dem zufolge hätten die sich aus § 22 Abs. 2 BAO ergebenden Konsequenzen in einem nicht an die nicht mehr existierende KG gerichteten Bescheid ihren Niederschlag finden müssen. (Hier: Die beiden Kommanditisten sowie die Komplementär-GmbH vereinbarten die Einbringung der Beteiligungsrechte der Kommanditisten in die verbleibende einzige Gesellschafterin, die Komplementär-GmbH, gemäß § 142 HGB. Der Einbringungsvertrag wurde beim Firmenbuch angemeldet. In der Folge wurde mit Beschluss die Eintragung der Löschung der Firma der KG sowie die Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch die GmbH bewilligt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140254.X03

Im RIS seit

23.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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