RS Vwgh 2004/11/17 2004/12/0109

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Soweit die Beschwerdeführerin (eine Richterin) die Anrechnung der Zeiten ihres Studiums der "Deutschen Philologie und Französisch" sowie ihrer "Agenturzeit" (die Beschwerdeführerin stand vom 1. Juli 1989 bis 31. August 1999 bei zwei näher genannten Agenturen in einem Angestelltenverhältnis) zur Gänze nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 im Hinblick auf deren besondere Bedeutung für ihre Verwendung geboten sieht, übersieht sie gleichermaßen, dass es sich hiebei um Zeiten vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses nach § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. a RDG handelt. An diese Zeiten ist bei der Prüfung nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0054, mwN) ein besonders strenger Maßstab anzulegen, etwa in die Richtung, dass die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung des Richteramtsanwärters der Sache nach unerlässlich wäre. Eine Unerlässlichkeit des Studiums der Deutschen Philologie und Französisch sowie ihrer Agentur-Zeit für ihre Verwendung als Richteramtsanwärterin (mit Blick auf ihre spätere Verwendung als Richterin) versucht die Beschwerde jedoch nicht einmal aufzuzeigen. Weder die Erhöhung ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache noch der Erwerb jener der französischen oder jener der "Kundenbetreuung inklusive Krisenmanagement" während ihrer Agentur-Zeit können als "unerlässlich" für die maßgebende Verwendung als Richteramtsanwärterin (unter dem Aspekt ihrer Ausbildung zur Richterin) bezeichnet werden. Diese - von der Behörde nicht in Zweifel gezogenen - Kenntnisse können nicht als Conditio sine qua non für die erfolgreiche Verwendung als Richteramtsanwärterin und damit für ihren Ausbildungserfolg erkannt werden, mag es auch im Einzelfall von Vorteil gewesen sein, dass derartige besondere Kenntnisse in die Ausbildung und damit in den späteren Richterberuf eingebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120109.X04

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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