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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1;Rechtssatz
Es kommt bei der Beantwortung der Frage, ob eine Meldung zu erstatten ist, nicht darauf an, ob in dem Zeitpunkt, in dem eine beitragsrechtlich wesentliche Tatsache zu melden ist, der Beitragsschuldner in der Lage ist, die - in der Regel später fällig werdenden - Beiträge zu entrichten, sondern lediglich darauf, ob eine Meldepflicht besteht. Diese hängt nicht von der Einbringlichkeit der Beiträge ab, sondern ergibt sich ausschließlich aus dem meldepflichtigen Sachverhalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080212.X02Im RIS seit
17.01.2005Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009