RS Vwgh 2004/11/17 2002/08/0212

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1;
ASVG §34 Abs1;
ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Es kommt bei der Beantwortung der Frage, ob eine Meldung zu erstatten ist, nicht darauf an, ob in dem Zeitpunkt, in dem eine beitragsrechtlich wesentliche Tatsache zu melden ist, der Beitragsschuldner in der Lage ist, die - in der Regel später fällig werdenden - Beiträge zu entrichten, sondern lediglich darauf, ob eine Meldepflicht besteht. Diese hängt nicht von der Einbringlichkeit der Beiträge ab, sondern ergibt sich ausschließlich aus dem meldepflichtigen Sachverhalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080212.X02

Im RIS seit

17.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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