RS Vwgh 2004/11/17 2002/09/0186

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine rechtswidrige Ermessensübung bzw. ein der belangten Behörde dabei unterlaufener "Ermessensfehler" bei Festsetzung der Strafhöhe ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat sich - im Hinblick darauf, dass die Beschäftigung sämtlicher Ausländerinnen in der Berufung geleugnet wurde, - weder einsichtig gezeigt, noch hat er die ihm angelasteten vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG eingestanden (bzw. die angelasteten Taten unbestritten gelassen). Dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine unerlaubte Beschäftigung der Ausländerinnen in der Dauer eines Tages - demnach eine relativ kurze Tatzeit - angelastet (bzw. nachgewiesen) wurde, hat die belangte Behörde durch die Verhängung von Geldstrafen im untersten Bereich des zur Anwendung kommenden Strafsatzes (S 20.000,-- bis S 120.000,--) ohnedies hinreichend Rechnung getragen. Dass die belangte Behörde die Strafen nicht in Höhe der Mindeststrafe festsetzte, war - zudem auch aus generalpräventiven Erwägungen - nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090186.X01

Im RIS seit

17.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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