RS Vwgh 2004/11/17 2003/09/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
beobachten
merken

Index

E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61985CJ0316 CPAS Courcelles / Lebon VORAB;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs8 idF 2002/I/126;

Rechtssatz

Bei Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG kommt es auf die tatsächliche Unterhaltsleistung an. Als Untergrenze für eine ausreichende Unterhaltsgewährung gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG ist "eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung in einem Umfang zu verlangen", "der es ermöglicht, den wesentlichen Teil des Lebensunterhaltes zu decken" (Hinweis E 1.7.1998, Zl. 98/09/0048). Der Ausgleichszulagenrichtsatz kann nur als Anhaltspunkt, nicht aber als bindende Grenze für diese in jedem Einzelfall zu treffende Beurteilung sein. Es ist auf die tatsächliche Situation abzustellen (Hinweis Urteil des EuGH vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache CPAS Courcelles/Lebon, C-316/85, Slg. 1987, 2832, RNr. 22).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090102.X01

Im RIS seit

10.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten