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E6JNorm
61985CJ0316 CPAS Courcelles / Lebon VORAB;Rechtssatz
Bei Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG kommt es auf die tatsächliche Unterhaltsleistung an. Als Untergrenze für eine ausreichende Unterhaltsgewährung gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG ist "eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung in einem Umfang zu verlangen", "der es ermöglicht, den wesentlichen Teil des Lebensunterhaltes zu decken" (Hinweis E 1.7.1998, Zl. 98/09/0048). Der Ausgleichszulagenrichtsatz kann nur als Anhaltspunkt, nicht aber als bindende Grenze für diese in jedem Einzelfall zu treffende Beurteilung sein. Es ist auf die tatsächliche Situation abzustellen (Hinweis Urteil des EuGH vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache CPAS Courcelles/Lebon, C-316/85, Slg. 1987, 2832, RNr. 22).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090102.X01Im RIS seit
10.12.2004Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011