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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
§ 21 Abs. 3 ASVG hat zwar den Inhalt, dass einer Formalversicherung im Sinne des § 21 Abs. 1 ASVG die Rechtswirkungen einer Pflichtversicherung zugeordnet werden, erstreckt die Formalversicherung jedoch nicht auf andere Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung. Mit dieser Bestimmung soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass immer dann, wenn ein Gesetz, welches die "in Betracht kommenden Versicherungen" regelt, an die Pflichtversicherung anknüpft, für diese Anknüpfung eine Formalversicherung gemäß § 21 Abs. 1 ASVG einer entsprechenden Pflichtversicherung (in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung) gleichzuhalten ist. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 enthält keine dem § 21 Abs. 1 ASVG vergleichbare Regelung über die Formalversicherung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080068.X01Im RIS seit
17.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008