Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z1;Rechtssatz
Erfährt die Bausubstanz eines Gebäudes eine wesentliche Veränderung, indem das komplette Mauerwerk eines Gebäudes abgerissen und neu errichtet wird, so gehen diese Arbeiten deutlich über die schlichte Instandhaltung hinaus und sind zur Herstellung zu rechnen (Hinweis E 30. September 1955, 1451/53).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002140042.X01Im RIS seit
08.12.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013