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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §311;Rechtssatz
Wenn einander deckende Versicherungszeiten nach dem ASVG entstehen, ist dies zwar insoweit nicht zum Nachteil des Versicherten, als die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen sind und sich mit einem entsprechend höheren Betrag in der Pensionsleistung auswirken können, wohl aber insoweit, als nach einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage eine solche Auswirkung nicht mehr eintreten kann. Dafür sieht nun § 70 Abs. 2 ASVG vor, dass die Beiträge erstattet werden können, welche auf den die Höchstbeitragsgrundlage überschreitenden Betrag entfallen. Nach dem E 17.10.2001, 99/08/0086 ist § 70 Abs. 2 ASVG auch beim Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anzuwenden, wenn erst die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG zu einander deckenden Versicherungszeiten nach dem ASVG führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080246.X02Im RIS seit
15.12.2004