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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Wenngleich die Definition des § 14 Abs. 3 BDG 1979 auf (aus welchen Gründen immer) von ihrem Arbeitsplatz abberufene Beamte (hier: Abberufung wegen eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs) nicht unmittelbar anwendbar erscheint, schließt die durch § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, nämlich Beamte, deren dienstlicher Einsatz auf Dauer unmöglich ist, in den Ruhestand zu versetzen, die Annahme, von ihrem Arbeitsplatz abberufene Beamte könnten mangels Subsumierbarkeit unter die Definition der Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 keinesfalls in den Ruhestand versetzt werden, aus. Nach dem Vorgesagten erweist sich das BDG 1979 in Ansehung des Fehlens einer Definition des Begriffes der Dienstunfähigkeit für von ihrer Verwendung abberufene Beamte lediglich als planwidrig unvollständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120059.X04Im RIS seit
17.12.2004Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010