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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn ist nicht (mehr) Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs. 1 AVG. § 42 Abs. 1 AVG normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 ZWEITER SATZ AVG (und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form) kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die - als "bekannte Beteiligte" - von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), Rz 289; vgl. auch Wiederin,
Die Neuregelung der Präklusion in Schwarzer (Hrsg) Anlagenverfahrensrecht (1999) S. 17 f.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040169.X01Im RIS seit
07.12.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008