RS Vwgh 2004/11/17 2004/04/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
GewO 1994 §356 Abs1;

Rechtssatz

Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn ist nicht (mehr) Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs. 1 AVG. § 42 Abs. 1 AVG normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 ZWEITER SATZ AVG (und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form) kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die - als "bekannte Beteiligte" - von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), Rz 289; vgl. auch Wiederin,

Die Neuregelung der Präklusion in Schwarzer (Hrsg) Anlagenverfahrensrecht (1999) S. 17 f.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040169.X01

Im RIS seit

07.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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