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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0112 E 29. April 2003 RS 1(hier nur die letzten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Nach dem so genannten Realisationsprinzip dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind. Das Realisationsprinzip gilt im Bereich der Gewinnrealisierung gleichermaßen für die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 wie für die Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG. Anzahlungen des Empfängers einer Leistung bewirken noch keine Gewinnrealisierung, und zwar auch dann nicht, wenn bereits das volle Entgelt bezahlt worden ist. Gewinnrealisierung darf erst angenommen werden, wenn der Gewinn durch einen Umsatz verwirklicht, also die Leistung erbracht ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz. 42 ff zu § 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140142.X07Im RIS seit
08.12.2004Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009