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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die Kundmachung der Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 ist zwingend vorgesehen; eine Verlautbarung im Amtsblatt an Stelle des Anschlags in der Gemeinde kommt daher nicht in Betracht. Dass eine (zusätzliche) Amtblattverlautbarung unterblieben ist, bedeutet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG, weil nach dieser Bestimmung der Anschlag in der Gemeinde genügt (arg.: "oder").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040169.X03Im RIS seit
07.12.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008