RS Vwgh 2004/11/17 2004/04/0169

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
GewO 1994 §356 Abs1;

Rechtssatz

Die Kundmachung der Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 ist zwingend vorgesehen; eine Verlautbarung im Amtsblatt an Stelle des Anschlags in der Gemeinde kommt daher nicht in Betracht. Dass eine (zusätzliche) Amtblattverlautbarung unterblieben ist, bedeutet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG, weil nach dieser Bestimmung der Anschlag in der Gemeinde genügt (arg.: "oder").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040169.X03

Im RIS seit

07.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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