RS Vwgh 2004/11/17 2004/12/0052

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z2.1 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z2.11 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z2.12 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z2.13 idF 1994/550;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/12/0051 E 15. April 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0195 E 25. April 2003 RS 12 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Von dem Fall abgesehen, dass der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert wie eine Richtverwendung aufweist, greift der Vergleich des Funktionswertes des zu prüfenden Arbeitsplatzes mit nur einer Richtverwendung einer Funktionsgruppe immer zu kurz, weil damit nur eine Relation zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und einer Richtverwendung, nicht aber zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und dem die Funktionsgruppe abbildenden Intervall, in dem alle Richtverwendungen dieser Funktionsgruppe liegen, hergestellt wird.

Im vorliegenden Fall wurde einerseits der Arbeitsplatz des Beamten und je eine Richtverwendung der Funktionsgruppen 3, 5 und 6 (jeweils die für Kriminaldienst) analysiert und bewertet. Ohne dass eine Richtverwendung der Funktionsgruppe 4 untersucht worden wäre, gelangte die Behörde zur Ansicht, der Arbeitsplatz des Beamten liege "über" der Funktionsgruppe 3, erreiche aber nicht die Funktionsgruppe 5, weshalb er der Funktionsgruppe 4 zuzuordnen sei. Die Richtverwendung der Funktionsgruppe 4 (für Kriminaldienst) sei als Vergleich nicht herangezogen worden, weil die Kriterien für diese Richtverwendung mit dem Arbeitsplatz des Beamten "nicht vergleichbar" seien. Eine auf einem Vergleich mit (nur) diesen Richtverwendungen basierende Bewertung des Arbeitsplatzes des Beamten erweist sich aber als zu kurz gegriffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120052.X05

Im RIS seit

05.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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