TE Vfgh Erkenntnis 1980/5/10 B498/76

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.1980
beobachten
merken

Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
MRK Art9
StGG Art14
ZivildienstG §2 Abs1
ZivildienstG §6 Abs2

Leitsatz

Zivildienstgesetz; §2 Abs1 gewährleistet verfassungsgesetzlich das Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; keine Verletzung dieses Rechtes

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Bezugnahme auf §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974 (im folgenden kurz: ZDG), die Befreiung von der Wehrpflicht. Er brachte in seinem Antrag im wesentlichen vor, daß seine Eltern - Ärzte - ihn von früher Jugend an in dem Sinne erzogen hätten, gegenüber seinen Mitmenschen keine Gewalt anzuwenden, sodaß sich bei ihm eine tiefe Abneigung gegen jede Art von Gewaltanwendung gegenüber Menschen entwickelt habe.

2. Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1 (im folgenden: ZDK), führte sodann Erhebungen über die Person des Beschwerdeführers durch. Diese ergaben seine Unbescholtenheit; Nachteiliges kam nicht hervor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat 1 der ZDK gab der Beschwerdeführer an, er glaube, daß sich Österreich in Erfüllung der sich aus dem Staatsvertrag 1955 ergebenden Verpflichtung zur Landesverteidigung des passiven Widerstandes bedienen sollte.

3. Mit Bescheid vom 6. September 1976 wies der Senat 1 der ZDK den Antrag des Beschwerdeführers ab und begründete diese Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer seine Gewissensgründe nicht glaubhaft gemacht habe.

4. Gegen den Bescheid der ZDK richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. a) Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, räumt dem Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 8391/1978) das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung ein. Eine Verletzung dieses Rechtes liegt vor, wenn die Behörde die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - im Hinblick darauf, daß die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Rechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

Wie der VfGH in diesem Zusammenhang schon ausgesprochen hat (VfSlg. 8268/1978, 8391/1978) zählen zu den hier wahrzunehmenden Fehlern im verfahrensrechtlichen Bereich auch das Außerachtlassen bedeutsamer Bescheinigungsmittel - so der Parteiaussage des Antragstellers - sowie wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.

b) Der Beschwerdeführer brachte zur Glaubhaftmachung der von ihm vorgebrachten Gewissensgründe für die Ablehnung der Wehrpflicht vor, daß er von seinen Eltern - Ärzten - von frühester Jugend an erzogen worden sei, anderen Menschen zu helfen. So habe er mit 16 Jahren die Rettungsschwimmerprüfung abgelegt und habe mit 18 Jahren bei der Ferienaktion der SOS-Kinderdörfer mitgearbeitet. Daraus habe sich eine tiefe Abneigung gegen jede Art von Gewaltanwendung, insb. gegen die Anwendung von Waffengewalt, entwickelt. Schon wenn er anderen Menschen unbeabsichtigt Schaden zufüge, führe dies zu schweren Selbstvorwürfen. An die Möglichkeit, andere Menschen bewußt und vorsätzlich zu verletzen, möchte er überhaupt nicht denken.

Die ZDK ist zu dem Ergebnis gekommen, durch dieses Vorbringen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß er - von den Fällen der persönlichen Notwehr und Nothilfe abgesehen - die Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen aus Gewissensgründen ablehne. Der VfGH ist der Ansicht, daß es dem Beschwerdeführer wohl gelungen ist, seine Abneigung gegen die Anwendung von Gewalt darzutun, daß er aber nicht iS des §6 Abs2 ZDG damit die von ihm vorgebrachten Gewissensgründe glaubhaft gemacht hat. Hiezu hätte es weiterer Darlegungen bedurft, da die Erziehung zur Vermeidung der Anwendung von Gewalt gegenüber den Mitmenschen, die jeder menschlichen Erziehung immanent sein sollte, nicht als hinreichende Glaubhaftmachung der Gewissensgründe iS des §6 Abs2 ZDG anzusehen ist.

Da der Senat in Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers unbedenklich davon ausgehen konnte, daß dieser seine Gewissensgründe nicht glaubhaft gemacht hatte und dementsprechend Gewissensnot im Falle der Leistung der Wehrpflicht nicht erwiesen ist, liegt keine Verletzung des im §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes vor.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kam dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei irrtümlich der Ansicht gewesen, er vertrete als Lehrer an einer höheren Schule das Fachgebiet Geschichte, keine wesentliche Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde mit Recht vor, daß die Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Vermeidung von Kriegen, wie sie die ZDK in der Verhandlung vom 6. September 1976 mit ihm gepflogen hat, überhaupt nichts mit einer eventuell anzunehmenden Gewissensnot des Beschwerdeführers hinsichtlich der Leistung des Wehrdienstes zu tun hatte. Da aber, wie schon ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer vor der ZDK seine Gewissensgründe für die Befreiung von der Wehrpflicht nicht hinreichend dartun konnte, war auch dieser Verfahrensmangel nicht wesentlich.

2. a) Der Beschwerdeführer erachtet sich ferner im Gleichheitsrecht verletzt. Eine Reihe von Wehrpflichtigen würden sich in ihren Anträgen auf Befreiung von der Wehrpflicht auf ihre religiöse Überzeugung berufen. In diesen Fällen würde sich die ZDK mit der Zugehörigkeit zu einer Kirche begnügen, um Gewissensgründe glaubhaft zu machen.

b) Die vom Beschwerdeführer weiters behauptete Verletzung des Gleichheitsrechtes könnte gem. der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 7611/1975 und VfSlg. 8033/1977) nur vorliegen, wenn der Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruhte oder wenn die Behörde Willkür geübt hätte. Beides trifft jedoch nicht zu.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von der belangten Behörde bei der Erlassung ihres Bescheides herangezogenen Rechtsvorschriften (insb. wegen eines Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot) haben sich aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht ergeben; die Vorschrift des §2 Abs1 ZDG scheidet, da sie eine Verfassungsbestimmung ist, bei dieser Betrachtung von vornherein aus.

Der Beschwerdeführer behauptet aber weiters, die belangte Behörde habe dadurch Willkür geübt, daß sie ihn, weil er keine religiösen Gründe zur Glaubhaftmachung seiner Gewissensgründe vorgebracht habe, schlechter behandelt habe als Antragsteller, die religiöse Gründe vorbrachten.

Der Verfassungsgerichtshof ist mit dem Beschwerdeführer darin einer Meinung, daß die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kirche oder Religionsgesellschaft oder zu einem Bekenntnis nicht als ausreichende Grundlage für die Glaubhaftmachung von Gewissensgründen angesehen werden könnte. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage aufzuzeigen, daß sich die ZDK in derartigen Fällen tatsächlich so verhält, wie es der Beschwerdeführer behauptet. Nach den Feststellungen des VfGH haben vielmehr auch Antragsteller, die sich auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufen, diese Gewissensgründe glaubhaft zu machen. Für die vom Beschwerdeführer behauptete Ausübung von Willkür durch die ZDK bot sich daher für den VfGH kein Anhaltspunkt.

3. Daß weder der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen Art14 des Staatsgrundgesetzes noch eine Verletzung des Art9 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt, ist im Beschwerdefall offensichtlich, da der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art14 StGG keine religiösen Gründe vorbringt, und Art9 der Menschenrechtskonvention ein Recht auf Waffendienstverweigerung nicht gewährleistet (vgl. das Erk. des VfGH VfSlg. 8033/1977).

4. Da das Beschwerdeverfahren auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ergeben hat und nicht hervorgekommen ist, daß der Beschwerdeführer infolge der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in einem Recht verletzt wurde, war die Beschwerde abzuweisen.

Schlagworte

Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B498.1976

Dokumentnummer

JFT_10199490_76B00498_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten