RS Vwgh 2004/11/17 2001/09/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0088 E 20. November 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (Hinweis E 26.6.1997, Zl. 95/09/0230).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090035.X08

Im RIS seit

22.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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