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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/09/0088 E 20. November 2003 RS 5Stammrechtssatz
Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (Hinweis E 26.6.1997, Zl. 95/09/0230).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090035.X08Im RIS seit
22.12.2004Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016