RS Vwgh 2004/11/17 2002/08/0212

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1;
ASVG §34 Abs1;
MSchG 1979 §10 Abs4;
MSchG 1979 §10 Abs6;
MSchG 1979 §15 Abs4;

Rechtssatz

Der noch vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes bestehende Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (§ 10 Abs. 4 iVm § 15 Abs. 4) hat zur Folge, dass eine ohne Zustimmung des Gerichtes ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist (vgl. § 10 Abs. 6 MSchG). Die Kenntnis dieses Umstandes ist als vom Grundwissen eines Meldepflichtigen umfasst zu unterstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080212.X03

Im RIS seit

17.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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