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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASVG §33 Abs1;Rechtssatz
Der noch vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes bestehende Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (§ 10 Abs. 4 iVm § 15 Abs. 4) hat zur Folge, dass eine ohne Zustimmung des Gerichtes ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist (vgl. § 10 Abs. 6 MSchG). Die Kenntnis dieses Umstandes ist als vom Grundwissen eines Meldepflichtigen umfasst zu unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080212.X03Im RIS seit
17.01.2005Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009