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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/09/0028Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0147 E 22. Jänner 2002 RS 4Stammrechtssatz
Um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des § 3 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren macht es keinen Unterschied, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG in Verbindung mit dem AÜG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt (Hinweis E 21. 10. 1998, 96/09/0183, und E 16. 10. 2001, 94/09/0384). In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung zu sein, und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt, wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. strafbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090025.X01Im RIS seit
23.12.2004Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014