RS Vwgh 2004/11/18 2004/07/0142

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AWG Wr 1994 §16;
AWG Wr 1994 §49;
B-VG Art118 Abs2;

Rechtssatz

§ 16 Wr AWG 1994 verpflichtet die Gemeinde Wien, die Sammlung und Abfuhr des Mülls durch die öffentliche Müllabfuhr zu besorgen, überträgt der Gemeinde Wien also die Aufgaben der öffentlichen Müllabfuhr, gleichgültig, ob diese privatwirtschaftlich oder mit Mitteln der Hoheitsverwaltung zu besorgen sind. Sind aber auch die hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Müllabfuhr Aufgabe der Gemeinde Wien, dann sind sie nach § 49 Wr AWG 1994 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070142.X01

Im RIS seit

15.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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