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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §5;Rechtssatz
Im Fall der Ausstellung eines Rückstandsausweises durch eine Wassergenossenschaft sind die Einwendungen richtigerweise bei dieser zu erheben. Bei Vorliegen von Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das nach der Satzung eingerichtete Schiedsgericht anzurufen. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 ergibt sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen. Demnach muss die Wassergenossenschaft zuerst das Streitschlichtungsverfahren durchführen und kann erst nach dessen Ergebnislosigkeit die Wasserrechtsbehörde anrufen (Hinweis E 21. März 2002, 2000/07/0262). (Im Fall einer Bringungsgemeinschaft bedeutet dies, dass auch bei Einwendungen gegen Rückstandsausweise und bei Anträgen auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, die aus Anlass der Umlegung von Beitragsleistungen entstehen, zuerst eine Schlichtung durch das zuständige Organ der Bringungsgemeinschaft zu versuchen ist, und nur im Falle der Ergebnislosigkeit die Zuständigkeit der Agrarbehörde durch Anrufung begründet werden kann.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070124.X05Im RIS seit
17.12.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017